§ 62
§ 62 Einbringung in eine Aktiengesellschaft
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 62 VAG 2016?
- Kernaussage§ 62 VAG 2016 behandelt "Einbringung in eine Aktiengesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann seinen gesamten Versicherungsbetrieb im Weg der Gesamtrechtsnachfolge nach den folgenden Bestimmungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einbringung in eine Aktiengesellschaft
§ 62. (1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann seinen gesamten Versicherungsbetrieb im Weg der Gesamtrechtsnachfolge nach den folgenden Bestimmungen in eine oder mehrere Aktiengesellschaften einbringen.
(2) Die Einbringung hat zum Ende eines Geschäftsjahres als Sacheinlage zu Buchwerten zu erfolgen. Mehrere Einbringungsvorgänge zum gleichen Stichtag gelten als einheitlich erfolgt. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft ist eine vom Abschlussprüfer des Vereins geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz vorzulegen. Der eingebrachte Versicherungsbetrieb ist in der Satzung, im Sacheinlagevertrag oder in einer Anlage zu diesem so zu beschreiben, dass die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz muss auf einen Zeitpunkt erstellt sein, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt. Die sich anlässlich der Einbringung ergebenden Eigenmittel sind mit Ausnahme nachrangiger Verbindlichkeiten dem Grundkapital oder der gebundenen Kapitalrücklage (§ 229 Abs. 5 UGB) zuzuführen.
(3) Die Einbringung ist nur zulässig
(4) Die Einbringung bedarf der Zustimmung des obersten Organs. Der Beschluss des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Genehmigung der Einbringung durch die FMA gemäß § 29 ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.
(5) Die Einbringung gilt als Gründung mit Sacheinlagen (§ 20 Abs. 1 AktG). Für den Gläubigerschutz gilt § 226 AktG.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 62 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 62 VAG 2016 behandelt "Einbringung in eine Aktiengesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.