§ 203
§ 203 Häufigkeit der Berechnung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 203 VAG 2016?
- Kernaussage§ 203 VAG 2016 behandelt "Häufigkeit der Berechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 bzw....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Häufigkeit der Berechnung
§ 203. (1) Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 hat die Berechnung der Solvabilität der Gruppe zumindest einmal jährlich vor der Meldung im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung an die FMA vorzunehmen.
(2) Die Meldung an die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat
(3) Das beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft im Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 haben die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe laufend zu überwachen. Sollte das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen abweichen, die der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe zugrunde liegen, ist die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe unverzüglich neu zu berechnen und der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem gemäß Abs. 2 zuständigen Unternehmen unverzüglich zu melden.
(4) Liegen der FMA Hinweise vor, die vermuten lassen, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit der letzten Meldung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe erheblich verändert hat, kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Neuberechnung dieser Anforderung anordnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 203 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 203 VAG 2016 behandelt "Häufigkeit der Berechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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Verweise
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