Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 187

§ 187 Statistische Qualitätsstandards

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 187 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 187 VAG 2016 behandelt "Statistische Qualitätsstandards" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das interne Modell und insbesondere die Berechnung der ihm zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose haben den Kriterien gemäß...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Statistische Qualitätsstandards

§ 187. (1) Das interne Modell und insbesondere die Berechnung der ihm zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose haben den Kriterien gemäß Abs. 2 bis 9 zu genügen.

(2) Die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden haben sich auf angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische und statistische Techniken zu stützen und mit den Methoden konsistent zu sein, die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden. Die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden haben auf aktuellen und zuverlässigen Informationen sowie auf realistischen Annahmen zu basieren. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen in der Lage sein, die ihrem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen gegenüber der FMA zu rechtfertigen.

(3) Die für das interne Modell verwendeten Daten müssen exakt, vollständig und angemessen sein. Die für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Datenreihen sind mindestens jährlich zu aktualisieren.

(4) Ungeachtet der gewählten Berechnungsmethode muss die Risikoeinstufung durch das interne Modell gewährleisten, dass das interne Modell gemäß § 186 im Governance-System weitgehend verwendet wird und dort eine wichtige Rolle spielt. Das interne Modell hat alle wesentlichen Risiken abzudecken, denen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt sind; darunter fallen zumindest die in § 175 Abs. 4 genannten Risiken.

(5) In Bezug auf Diversifikationseffekte kann im internen Modell den Abhängigkeiten innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen den Risikokategorien Rechnung getragen werden, sofern das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der FMA nachgewiesen hat, dass das System für die Messung der Diversifikationseffekte angemessen ist.

(6) Der Effekt der Risikominderungstechniken kann im internen Modell voll berücksichtigt werden, sofern das Kreditrisiko und andere sich aus der Anwendung der Risikominderungstechniken ergebende Risiken im internen Modell angemessen wiedergespiegelt werden.

(7) Die besonderen Risiken, die sich aus Finanzgarantien und sonstigen vertraglichen Optionen ergeben, sind im internen Modell exakt zu bewerten, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind. Darüber hinaus sind diejenigen Risiken zu bewerten, die sich für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aus Optionen der Versicherungsnehmer und vertraglichen Optionen ergeben. Zu diesem Zweck ist der Auswirkung Rechnung zu tragen, die künftige Veränderungen der finanziellen und nichtfinanziellen Bedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.

(8) Künftige Maßnahmen des Managements dürfen im internen Modell berücksichtigt werden, sofern das Setzen dieser Maßnahmen unter bestimmten Umständen vernünftigerweise erwartet werden kann. Hierbei ist die Zeit zu berücksichtigen, die für die Umsetzung derartiger Maßnahmen erforderlich ist.

(9) Im internen Modell sind alle Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte zu berücksichtigen, die zu erwarten sind, und zwar unabhängig davon, ob diese Zahlungen vertraglich garantiert sind oder nicht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 186 Verwendungstest

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 187 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 187 VAG 2016 behandelt "Statistische Qualitätsstandards" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.