§ 131
§ 131 Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer
Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 131 VAG 2016?
- Kernaussage§ 131 VAG 2016 behandelt "Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko hat das Versicherungsunternehmen vom Versicherungsnehmer jene...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer
§ 131. (1) Vor Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko hat das Versicherungsunternehmen vom Versicherungsnehmer jene Informationen einzuholen, die benötigt werden, um dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß § 129 Abs. 2 festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.
(2) Jeder von einem Versicherungsunternehmen angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechen.
(3) Die Pflichten gemäß Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben wird, es sei denn das Versicherungsunternehmen hat Grund zu der Annahme, dass dem Versicherungsnehmer dessen Wünschen und Bedürfnissen nicht entsprechende Verträge angeboten werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 131 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 131 VAG 2016 behandelt "Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Oktober 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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Verweise
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