§ 68
§ 68 Kleine Versicherungsvereine
Fassung: 25. April 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 68 VAG 2016?
- Kernaussage§ 68 VAG 2016 behandelt "Kleine Versicherungsvereine" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Geschäftsbereich eines kleinen Versicherungsvereins hat örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt zu sein. Der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Kleine Versicherungsvereine
Allgemeine Bestimmungen
§ 68. (1) Der Geschäftsbereich eines kleinen Versicherungsvereins hat örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt zu sein. Der Geschäftsbereich gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt. Der Geschäftsbereich gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur die in Z 3, eingeschränkt auf die Risiken Feuer, Sturm, Hagel und andere Elementarschäden außer Sturm, Z 8 und 9 der Anlage A angeführten Risiken, mit Ausnahme von Schäden durch Kernenergie, gedeckt werden. Der Geschäftsbereich gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20 000 Mitglieder angehören. § 83 Abs. 2 und 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(1a) Als kleiner Versicherungsverein gilt auch ein Versicherungsverein, der ausschließlich die Übernahme von Risiken, die von kleinen Versicherungsvereinen abgegeben werden, zum Gegenstand hat. § 83 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ein kleiner Versicherungsverein ist, entscheidet die FMA.
(3) Die Konzession eines kleinen Versicherungsvereins gilt nur innerhalb des Bundesgebiets. Die Deckung von Risiken, die im Ausland belegen sind, ist ausgeschlossen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 16/2018)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 68 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 68 VAG 2016 behandelt "Kleine Versicherungsvereine" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 25. April 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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