Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 19. Februar 2026RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 264

§ 264 Berichtspflichten des Abschlussprüfers

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 264 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 264 VAG 2016 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 263 Abs. 1 und 2 ist in einer Anlage zum...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berichtspflichten des Abschlussprüfers

§ 264. (1) Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 263 Abs. 1 und 2 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen.

(2) Die Prüfung gemäß § 263 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfung zu erfolgen. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit gemäß § 263 Abs. 1 Z 2, 3, 5 lit. b sowie § 263 Abs. 2 Z 2 hat sich auf die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren, die im Hinblick auf die Beachtung der jeweiligen Bestimmungen eingerichtet und dokumentiert worden sind, zu erstrecken. Die Prüfung gemäß § 263 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 Z 5 lit. a hat sich auf die qualitative Auswirkung der gruppeninternen Transaktionen auf die Solvabilität zu erstrecken, sofern sie bedeutend sind.

(3) Die Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfungen gemäß § 263 Abs. 1 Z 1 und 8, Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 4 lit. a ist mit einer positiven Zusicherung, die Berichterstattung über das Ergebnis aller weiteren Prüfungen mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Der Abschlussprüfer hat auch über wesentliche Wahrnehmungen im Rahmen seiner Tätigkeit zu berichten, die darauf hindeuten, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigt werden könnte.

(4) Der Ausschluss von Unternehmen aus der Gruppenaufsicht gemäß § 198 Abs. 1, die Durchführung einer Subgruppenaufsicht auf Ebene einer nationalen Teilgruppe gemäß § 199 und die Subgruppenaufsicht auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe gemäß § 200 ist im Bericht gemäß Abs. 1 und 3 anzugeben.

(5) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung besondere Anordnungen über die Vorschriften über die Durchführung der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, den aufsichtlichen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Bericht des Abschlussprüfers treffen.

(6) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bewahren die in Art. 15 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unterlagen und Informationen nach deren Erstellung mindestens sieben Jahre auf.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 264 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 264 VAG 2016 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2026
Fassung seit
19. Februar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

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