Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 295

§ 295 Zusammenarbeit bei Einschränkung oder Untersagung der Verfügung über Vermögenswerte

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 295 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 295 VAG 2016 behandelt "Zusammenarbeit bei Einschränkung oder Untersagung der Verfügung über Vermögenswerte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bevor die FMA gemäß § 283 Abs. 1 Z 1 einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die freie...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zusammenarbeit bei Einschränkung oder Untersagung der Verfügung über Vermögenswerte

§ 295. (1) Bevor die FMA gemäß § 283 Abs. 1 Z 1 einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die freie Verfügung über Vermögenswerte einschränkt oder untersagt, hat sie die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten zu verständigen.

(2) Hat die FMA gemäß § 283 Abs. 1 Z 2 bis 4 einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die freie Verfügung über Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, hat sie die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten zu verständigen.

(3) Erlässt die FMA eine Anordnung gemäß § 283 Abs. 1, so kann sie die Aufsichtsbehörden von Mitgliedstaaten, in deren Gebiet Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens belegen sind, ersuchen, hinsichtlich dieser Vermögenswerte die gleiche Anordnung zu treffen. Hierbei sind die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Gegenstand dieser Anordnung sein sollen. Hat die Anordnung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Vermögenswerte belegen sind, zur Folge, dass über die Vermögenswerte nur mit dem Einverständnis der FMA verfügt werden kann, so ist dieses Einverständnis zu erklären, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet.

(4) Hat die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gegenüber einem EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen eine Anordnung gemäß Art. 137, Art. 138 Abs. 5, Art. 139 Abs. 3 oder Art. 144 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG getroffen, so hat die FMA auf Ersuchen dieser Aufsichtsbehörde hinsichtlich der im Inland belegenen und im Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die freie Verfügung über diese Vermögenswerte unter sinngemäßer Anwendung von § 283 Abs. 1 einzuschränken oder zu untersagen. Soweit danach die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt oder eingeschränkt wurde, kann das EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung darf nur im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats erteilt werden. § 283 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 295 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 295 VAG 2016 behandelt "Zusammenarbeit bei Einschränkung oder Untersagung der Verfügung über Vermögenswerte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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