Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 277

§ 277 Kapitalaufschlag

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 277 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 277 VAG 2016 behandelt "Kapitalaufschlag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens kann die FMA nur in den folgenden Fällen einen Kapitalaufschlag festsetzen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kapitalaufschlag

§ 277. (1) Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens kann die FMA nur in den folgenden Fällen einen Kapitalaufschlag festsetzen:

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 hat die Berechnung durch die FMA auf eine Art und Weise zu erfolgen, dass der Kalibrierung der Solvenzkapitalanforderung in § 175 Abs. 3 entsprochen wird. Die Höhe von Kapitalaufschlägen gemäß Abs. 1 Z 3 muss den wesentlichen Risiken entsprechen, die mit den Mängeln einhergehen, die zur Festsetzung eines Kapitalaufschlages durch die FMA geführt haben. In dem Fall gemäß Abs. 1 Z 4 muss der Kapitalaufschlag proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit den Abweichungen einhergehen.

(3) Die FMA hat geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel, die zur Festsetzung eines Kapitalaufschlags gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 geführt haben, anzuordnen.

(4) Ein gemäß Abs. 1 festgesetzter Kapitalaufschlag ist von der FMA mindestens einmal jährlich zu überprüfen und aufzuheben, sobald das Unternehmen nachweist, dass es die ihm zugrunde liegenden Mängel behoben hat.

(5) Der gemäß Abs. 1 festgesetzte Kapitalaufschlag wird der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen berechneten Solvenzkapitalanforderung hinzugerechnet und dieser Betrag ersetzt die inadäquate Solvenzkapitalanforderung. Unbeschadet dessen wird der nach Abs. 1 Z 3 festgesetzte Kapitalaufschlag für die Zwecke der Berechnung der Risikomarge gemäß § 161 nicht berücksichtigt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 277 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 277 VAG 2016 behandelt "Kapitalaufschlag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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