§ 248
§ 248 Berichte an die FMA
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 248 VAG 2016?
- Kernaussage§ 248 VAG 2016 behandelt "Berichte an die FMA" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Zusammenstellung und Meldung der für die Zwecke der Beaufsichtigung erforderlichen Informationen im Rahmen der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berichte an die FMA
§ 248. (1) Bei der Zusammenstellung und Meldung der für die Zwecke der Beaufsichtigung erforderlichen Informationen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Folgendes zu beachten: Diese Informationen haben
(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens binnen fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen:
(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen:
(4) Inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben der FMA abweichend von Abs. 2 unverzüglich, längstens binnen fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen:
(5) Inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben der FMA abweichend von Abs. 3 unverzüglich, längstens binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen:
(6) Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, dass die in Abs. 4 Z 4 und Abs. 5 Z 1 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(7) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 2 bis 5 erstrecken.
(8) Die FMA kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung nach § 268, für die Gruppenaufsicht und für die Führung von Versicherungsstatistiken gemäß § 256 erforderlichen Informationen verlangen. Diese Informationen können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, Aufstellungen der Vermögenswerte gemäß § 144 Abs. 2 bewertet nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, Angaben über die in die Gruppenaufsicht einzubeziehenden Unternehmen, statistische Daten über das Unternehmen, die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen und bei Kompositversicherungsunternehmen und anderen Unternehmen mit mehr als einer Bilanzabteilung Angaben zu den Bilanzposten in Hinblick auf deren Zuordnung zu einer Bilanzabteilung sowie in Hinblick auf Übertragungen zwischen den Bilanzabteilungen umfassen. Die FMA hat mit Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Gliederung der Informationen gemäß diesem Absatz zu erlassen und kann festsetzen, dass ihr bestimmte Informationen in kürzeren Abständen als jährlich zu melden sind.
(9) Soweit gemäß Abs. 8 eine Meldung der Vermögenswerte zu unterjährigen Stichtagen vorgesehen ist, haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Vermögenswerte auch zu diesen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 248 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 248 VAG 2016 behandelt "Berichte an die FMA" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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