Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 198

§ 198 Ausschluss von Unternehmen aus der Gruppenaufsicht

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 198 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 198 VAG 2016 behandelt "Ausschluss von Unternehmen aus der Gruppenaufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass ein Unternehmen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausschluss von Unternehmen aus der Gruppenaufsicht

§ 198. (1) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass ein Unternehmen in die Gruppenaufsicht nicht einbezogen wird, wenn

(2) Ist die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht in die Gruppenaufsicht einbezogen werden soll, so hat sie vor ihrer Entscheidung die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zu konsultieren.

(3) Das oberste Unternehmen hat auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht in die Gruppenaufsicht einbezogenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, diesen alle Informationen zu erteilen, die ihnen die Beaufsichtigung des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erleichtern. Die FMA kann für die Beaufsichtigung eines gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland das oberste Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat um alle Informationen ersuchen, die der Erleichterung der Beaufsichtigung dienlich sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 198 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 198 VAG 2016 behandelt "Ausschluss von Unternehmen aus der Gruppenaufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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