§ 236
§ 236 Zwangsmaßnahmen
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 236 VAG 2016?
- Kernaussage§ 236 VAG 2016 behandelt "Zwangsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Erfüllen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die Anforderungen gemäß § 202 bis § 224 nicht...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zwangsmaßnahmen
§ 236. (1) Erfüllen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die Anforderungen gemäß § 202 bis § 224 nicht oder ist die Solvabilität der Gruppe trotz Erfüllung der Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, so hat die FMA die notwendigen Maßnahmen zur unverzüglichen Bereinigung der Situation zu ergreifen,
(2) Die FMA hat gegenüber Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks und den entsprechenden Bestimmungen in der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) im Einklang zu halten.
(3) Hat das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe oder die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft den Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats ihre Erkenntnisse mitzuteilen, damit diese die notwendigen Maßnahmen einleiten kann.
(4) Ist die FMA nicht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der FMA ihre Erkenntnisse gemäß Art. 258 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG in Bezug auf die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft an der Spitze dieser Gruppe oder auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dieser Gruppe mit Sitz im Inland mit, so hat die FMA die erforderlichen Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz zu ergreifen.
(5) Die FMA hat ihre Zwangsmaßnahmen gemäß diesem Paragraphen mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu koordinieren, sofern dies angebracht ist. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht am Ort ihres Sitzes befindet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 236 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 236 VAG 2016 behandelt "Zwangsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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