§ 150
§ 150 Allgemeine Vorschriften über die versicherungstechnischen Rückstellungen
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 150 VAG 2016?
- Kernaussage§ 150 VAG 2016 behandelt "Allgemeine Vorschriften über die versicherungstechnischen Rückstellungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Versicherungstechnische Rückstellungen sind insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist, um die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeine Vorschriften über die versicherungstechnischen Rückstellungen
§ 150. (1) Versicherungstechnische Rückstellungen sind insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Im Rahmen der Bewertung ist auf den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu nehmen.
(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind insbesondere die Prämienüberträge, die Deckungsrückstellung, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, die Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung, die Schwankungsrückstellung, die der Schwankungsrückstellung ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen, die Stornorückstellung, die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand und die Rückstellung für Verluste aus den zeitversetzt gebuchten Rückversicherungsübernahmen.
(3) Bestehen versicherungsmathematische Grundlagen für die Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen, so ist diesen Grundlagen entsprechend vorzugehen.
(4) Auf versicherungstechnische Rückstellungen sind § 198 Abs. 8 Z 3 und § 211 UGB nicht anwendbar.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 150 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 150 VAG 2016 behandelt "Allgemeine Vorschriften über die versicherungstechnischen Rückstellungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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