§ 224
§ 224 Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 224 VAG 2016?
- Kernaussage§ 224 VAG 2016 behandelt "Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 bzw....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene
§ 224. (1) Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 haben die in § 111 vorgeschriebene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene vorzunehmen.
(2) Wird die Solvabilität der Gruppe auf der Grundlage von Methode 1 berechnet, hat das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 zusätzlich zur Meldung im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine angemessene Darstellung der Differenz zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderung aller verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe und der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe vorzulegen.
(3) Mit Genehmigung der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde kann das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene und auf Ebene der einbezogenen Tochterunternehmen gleichzeitig vornehmen und all diese Beurteilungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen. Dieses Dokument ist allen betroffenen Aufsichtsbehörden gleichzeitig zu übermitteln.
(4) Vor Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 3 hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium zu konsultieren und deren Ansichten und Vorbehalten gebührend Rechnung zu tragen.
(5) Durch die Inanspruchnahme der in Abs. 3 vorgesehenen Möglichkeit bleibt die Verpflichtung der einbezogenen Tochterunternehmen, für die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 111 zu sorgen, unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 224 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 224 VAG 2016 behandelt "Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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