Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 235

§ 235 Überprüfung der Informationen

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 235 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 235 VAG 2016 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA kann die in § 234 genannten Informationen unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überprüfung der Informationen

§ 235. (1) Die FMA kann die in § 234 genannten Informationen unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des § 272 Abs. 4 und § 274 im Inland an folgenden Orten überprüfen:

(2) Beabsichtigt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, Informationen über ein einer Gruppe angehörendes beaufsichtigtes oder nicht der Beaufsichtigung unterliegendes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachzuprüfen, so hat die FMA die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats um Durchführung der Prüfung zu ersuchen. Falls diese Aufsichtsbehörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von ihr ermächtigte Prüfungsorgane durchführen lässt, so kann die FMA, wenn die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats sie hierzu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen oder die Prüfung von gemäß § 274 Abs. 2 bestellten Prüfungsorganen durchführen lassen. Die FMA kann an der Prüfung auch dann teilnehmen, wenn sie diese nicht selbst durchführt.

(3) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, Informationen über ein einer Gruppe angehörendes beaufsichtigtes oder nicht der Beaufsichtigung unterliegendes Unternehmen mit Sitz im Inland nachzuprüfen, so hat die FMA diese Prüfung durchzuführen oder die Prüfung durch von ihr gemäß § 274 Abs. 2 bestellte Prüfungsorgane durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats oder von dieser beauftragte Personen zur Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die FMA kann an dieser Prüfung teilnehmen. § 274 Abs. 2 ist anzuwenden. Nimmt die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats die Prüfung nicht selbst vor, so hat ihr die FMA zu gestatten, an der Prüfung teilzunehmen.

(4) Von den gemäß Abs. 2 und 3 getroffenen Maßnahmen hat die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu unterrichten.

(5) Wenn auf ein gemäß Abs. 2 an eine andere Aufsichtsbehörde gerichtetes Ersuchen der FMA um Durchführung einer Überprüfung innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion erfolgt ist oder wenn die FMA praktisch an der Ausübung ihres Rechts auf Teilnahme gemäß Abs. 2 gehindert wird, kann die FMA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Schulpflicht und Teilnahme
Vorheriger Paragraph§ 234 Zugang zu Informationen
Nächster Paragraph§ 236 Zwangsmaßnahmen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 235 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 235 VAG 2016 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

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