§ 252
§ 252 ESAP-Sammelstelle für Informationen gemäß Offenlegungsverordnung
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 252 VAG 2016?
- Kernaussage§ 252 VAG 2016 behandelt "ESAP-Sammelstelle für Informationen gemäß Offenlegungsverordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA ist ESAPSammelstelle gemäß Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 für Versicherungsunternehmen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ESAP-Sammelstelle für Informationen gemäß Offenlegungsverordnung
§ 252. Die FMA ist ESAPSammelstelle gemäß Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 für Versicherungsunternehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 252 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 252 VAG 2016 behandelt "ESAP-Sammelstelle für Informationen gemäß Offenlegungsverordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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