§ 138
§ 138 Besondere Vorschriften über den Konzernabschluss
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 138 VAG 2016?
- Kernaussage§ 138 VAG 2016 behandelt "Besondere Vorschriften über den Konzernabschluss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 246 UGB ist auf den Konzernabschluss von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Mutterunternehmen von Versicherungs- und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Vorschriften über den Konzernabschluss
§ 138. (1) § 246 UGB ist auf den Konzernabschluss von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen nicht anzuwenden.
(2) Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen trifft unbeschadet der Rechtsform die Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn der einzige oder überwiegende Unternehmenszweck darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu verwalten, sofern es sich bei den konsolidierungspflichtigen Unternehmen ausschließlich oder überwiegend um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen handelt.
(3) Für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gilt § 137 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag 31. Dezember aufzustellen; dies gilt auch für den befreienden Konzernabschluss und Konzernlagebericht. § 252 Abs. 1 UGB ist nicht anzuwenden.
(5) Die in § 260 UGB vorgesehene einheitliche Bewertung gilt jeweils gesondert für Unternehmen mit branchenspezifischen Bewertungsvorschriften. Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.
(6) Die Ausscheidung von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet wurden.
(7) § 251 Abs. 3 UGB ist nicht anzuwenden.
(8) Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen.
(9) Unbeschadet des § 245a Abs. 3 UGB ist bei der Offenlegung eines Konzernabschlusses gemäß Abs. 8 auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss handelt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 138 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 138 VAG 2016 behandelt "Besondere Vorschriften über den Konzernabschluss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juni 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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