Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 200

§ 200 Subgruppenaufsicht auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 200 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 200 VAG 2016 behandelt "Subgruppenaufsicht auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Liegen die Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 vor, so kann die FMA mit den Aufsichtsbehörden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Subgruppenaufsicht auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe

§ 200. (1) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 vor, so kann die FMA mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten, in denen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ist, vereinbaren, auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe eine Subgruppenaufsicht durchzuführen. Die FMA hat diesem obersten Mutterunternehmen auf nationaler Ebene anzuordnen, dass dieses einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Subgruppenaufsicht unterliegt.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 vor, so kann die FMA mit der Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem sich ein beteiligtes Unternehmen befindet, das ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ist, vereinbaren, dass diese Aufsichtsbehörde auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe eine Subgruppenaufsicht durchführt, sofern dieser Mitgliedstaat das Wahlrecht gemäß Art. 216 der Richtlinie 2009/138/EG ausgeübt hat. In diesem Fall darf die FMA auf Ebene eines in Abs. 1 genannten obersten Mutterunternehmen mit Sitz im Inland, das verbundenes Unternehmen des obersten Mutterunternehmens mit Sitz in dem anderen Mitgliedstaat ist, keine Subgruppenaufsicht durchführen. Das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene hat während des Bestehens einer solchen Vereinbarung die Pflichten gemäß § 234 gegenüber der Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats zu erfüllen.

(3) § 199 Abs. 2 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. Die FMA hat gemeinsam mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Vereinbarung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und dem obersten Mutterunternehmen auf Ebene der Mitgliedstaaten zu erläutern.

(4) Wenn die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist und für diese Gruppe eine Vereinbarung gemäß Art. 217 der Richtlinie 2009/138/EG getroffen wird, so hat die FMA das Kollegium der Aufsichtsbehörden zu unterrichten.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 200 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 200 VAG 2016 behandelt "Subgruppenaufsicht auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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