§ 146
§ 146 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 146 VAG 2016?
- Kernaussage§ 146 VAG 2016 behandelt "Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform aufzustellen. In ihr sind die in den Abs. 2...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 146. (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform aufzustellen. In ihr sind die in den Abs. 2 bis 5 angeführten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) I. Versicherungstechnische Rechnung – Allgemeines Versicherungsgeschäft, Schaden- und Unfallversicherung
(3) II. Versicherungstechnische Rechnung – Allgemeines Versicherungsgeschäft, Krankenversicherung
(4) III. Versicherungstechnische Rechnung – Lebensversicherung
(5) IV. Nicht-versicherungstechnische Rechnung
(6) § 231 UGB ist nicht anzuwenden.
(7) Wird § 259 Abs. 2 UGB angewendet, so sind die Posten 13. bis 17. des Abs. 5 als 14. bis 18. zu bezeichnen.
(8) Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht in die Ermittlung der Solvabilität der Gruppe einzubeziehen sind, so ist in der nicht-versicherungstechnischen Rechnung der Posten 7. (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) in
(9) Abs. 1 bis 5 sind sinngemäß auf die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 146 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 146 VAG 2016 behandelt "Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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Rückverweise
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