Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 218

§ 218 Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 218 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 218 VAG 2016 behandelt "Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet von § 279 hat die FMA als die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung

§ 218. (1) Unbeschadet von § 279 hat die FMA als die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde bei Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung den Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten Sanierungsplan zu übermitteln.

(2) Die FMA hat im Rahmen ihrer Befugnisse alles zu unternehmen, damit die betroffenen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Vorschlag der FMA hinsichtlich der Genehmigung des Sanierungsplans gelangen. Die FMA als die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde hat die gemeinsame Entscheidung mit einer umfassenden Begründung schriftlich darzulegen, in Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung einen Bescheid zu erlassen und diesen mit einer Abschrift der gemeinsamen Entscheidung dem Tochterunternehmen zu zustellen. Die FMA hat eine Abschrift der Entscheidung und des Bescheides dem Aufsichtskollegium zu übermitteln. Wird keine Einigung erzielt, so hat die FMA unter gebührender Berücksichtigung der Ansichten und Vorbehalte der anderen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium über die Genehmigung des Sanierungsplans zu entscheiden und dem Aufsichtskollegium eine Abschrift des Bescheides zu übermitteln. Der erste Satz gilt sinngemäß auch dann, wenn das Aufsichtskollegium im Zusammenhang mit einem Vorschlag einer anderen zuständigen Aufsichtsbehörde konsultiert wird.

(3) Stellt die FMA als die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage gemäß § 278 fest, so hat sie dem Aufsichtskollegium unverzüglich die vorgeschlagenen zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. Sofern es sich nicht um Krisensituationen handelt, sind die zu ergreifenden Maßnahmen im Aufsichtskollegium zu erörtern.

(4) Die FMA hat im Rahmen ihrer Befugnisse alles zu unternehmen, dass die Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium zu einer gemeinsamen Entscheidung über die vorgeschlagenen zu ergreifenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gelangen. Die FMA als die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde hat in Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung einen Bescheid zu erlassen und diesen mit einer Abschrift der gemeinsamen Entscheidung dem Tochterunternehmen zu zustellen. Die FMA hat eine Abschrift der Entscheidung und des Bescheides dem Aufsichtskollegium zu übermitteln. Wird keine Einigung erzielt, so hat die FMA unter Berücksichtigung der Ansichten und Vorbehalte der anderen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium über die Genehmigung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu entscheiden und dem Aufsichtskollegium eine Abschrift des Bescheides zu übermitteln. Der erste Satz gilt auch dann, wenn das Aufsichtskollegium im Zusammenhang mit einem Vorschlag einer anderen zuständigen Aufsichtsbehörde konsultiert wird.

(5) Unbeschadet von § 280 übermittelt die FMA als die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung dem Aufsichtskollegium unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten kurzfristigen Finanzierungsplan. Die FMA hat das Aufsichtskollegium auch über die Maßnahmen zu unterrichten, die zur Durchsetzung der Einhaltung der Mindestkapitalanforderung eingeleitet wurden.

(6) Die FMA kann als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ersuchen, wenn in Bezug auf ein Tochterunternehmen der Gruppe mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Meinungsverschiedenheiten

(7) Die FMA als die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, hat wenn die EIOPA mit der Angelegenheit befasst wurde, ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu vertagen und hat ihre endgültige Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA zu treffen. Die FMA hat diesen Bescheid dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden eine Abschrift des Bescheides zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 218 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 218 VAG 2016 behandelt "Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

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