Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 208

§ 208 Einbeziehung von bestimmten Unternehmen

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 208 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 208 VAG 2016 behandelt "Einbeziehung von bestimmten Unternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Solvabilität der Gruppe ist unter Einbeziehung aller verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu berechnen. Wenn ein...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einbeziehung von bestimmten Unternehmen

§ 208. (1) Die Solvabilität der Gruppe ist unter Einbeziehung aller verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu berechnen. Wenn ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, sind die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel, die nach dem in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Recht berechnet werden, zu berücksichtigen.

(2) Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem verbundenen Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen über eine zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft, so ist diese Versicherungsholdinggesellschaft oder diese gemischte Finanzholdinggesellschaft bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe zu berücksichtigen und wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu behandeln. In Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung sind hiefür der 3. bis 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks und in Bezug auf die auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel der 2. Abschnitt des 8. Hauptstücks sinngemäß anzuwenden.

(3) Hält eine zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft nachrangige Verbindlichkeiten oder andere anrechenbare Eigenmittel, die gemäß § 173 einer Beschränkung unterliegen, so sind diese bis zu der Höhe als anrechenbare Eigenmittel anzuerkennen, die sich ergibt, wenn man die in § 173 festgelegten Beschränkungen auf die auf Gruppenebene ausstehenden, insgesamt anrechenbaren Eigenmittel anwendet und der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe gegenüberstellt. Alle anrechenbaren ergänzenden Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft, die gemäß § 171 vorab aufsichtsbehördlich genehmigt werden müssten, wenn sie von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden würden, dürfen nur insoweit in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, als sie von der FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde genehmigt wurden.

(4) Ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das eine Beteiligung an einem Kreditinstitut, einer Wertpapierfirma oder einem Finanzinstitut hält, kann für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe die in § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 FKG festgelegten Methoden 1 oder 2 entsprechend anwenden. Methode 1 gemäß FKG darf jedoch nur angewendet werden, wenn der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass das integrierte Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen ein zufriedenstellendes Niveau aufweisen. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. Die FMA kann als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde anstatt der Anwendung der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Methoden 1 oder 2, von Amts wegen oder auf Antrag des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, den Abzug jeder in dem ersten Satz genannten Beteiligung von den auf Gruppenebene anrechenbaren Eigenmitteln anordnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 208 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 208 VAG 2016 behandelt "Einbeziehung von bestimmten Unternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.