Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 251

§ 251 Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 251 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 251 VAG 2016 behandelt "Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn die in der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) festgelegten Intervalle kürzer als ein...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung

§ 251. (1) Wenn die in der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) festgelegten Intervalle kürzer als ein Jahr sind, kann die FMA eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung unbeschadet § 193 Abs. 3 genehmigen, wenn

(2) Die FMA kann Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Einzelpostenberichterstattung befreien, wenn

(3) Die FMA darf jedoch die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß Abs. 1 und 2 nur Unternehmen gewähren, die jeweils in Summe nicht mehr als 20 vH des Lebensversicherungs- und des Nicht-Lebensversicherungsmarktes repräsentieren, wobei der Anteil am Nicht-Lebensversicherungsmarkt auf den verrechneten und abgegrenzten Prämien und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks beruht. Hierbei hat die FMA die kleinsten Unternehmen zu bevorzugen.

(4) Für die Zwecke von Abs. 1 und 2 hat die FMA im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens zu bewerten, ob die Übermittlung von Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität des Risikos des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, und hat dabei zumindest zu berücksichtigen:

(5) Wenn gemäß § 247 Abs. 3 auf Gruppenebene Informationen zu übermitteln sind und die in der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) festgelegten Intervalle kürzer als ein Jahr sind, kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung genehmigen, wenn alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Beschränkung gemäß Abs. 1 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken Rechnung zu tragen ist.

(6) Die FMA kann als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auf Gruppenebene eine Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung genehmigen, wenn alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe von der Freistellung gemäß Abs. 2 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken und dem Ziel der finanziellen Stabilität Rechnung zu tragen ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 251 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 251 VAG 2016 behandelt "Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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