Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 205

§ 205 Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 205 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 205 VAG 2016 behandelt "Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe ist der verhältnismäßige Anteil, den das beteiligte Versicherungs- oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils

§ 205. (1) Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe ist der verhältnismäßige Anteil, den das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen. Der verhältnismäßige Anteil bezeichnet

(2) Wenn es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein Tochterunternehmen handelt, dessen anrechenbare Eigenmittel nicht ausreichen, um seine Solvenzkapitalanforderung zu bedecken, so ist diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens unabhängig von der verwendeten Methode bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe in voller Höhe zu berücksichtigen. Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nachweislich ausschließlich auf diesen Kapitalanteil, kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zulassen, dass die Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens nur anteilig berücksichtigt wird.

(3) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst den verhältnismäßigen Anteil festzulegen, der zu berücksichtigen ist, wenn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 205 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 205 VAG 2016 behandelt "Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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