§ 19
§ 19 Besondere Bestimmungen für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 VAG 2016?
- Kernaussage§ 19 VAG 2016 behandelt "Besondere Bestimmungen für die Schweizerische Eidgenossenschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben mit dem Geschäftsplan auch eine Bescheinigung der Schweizerischen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Bestimmungen für die Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 19. (1) Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben mit dem Geschäftsplan auch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde vorzulegen
(2) Vor Erteilung der Konzession an ein Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die FMA den Geschäftsplan mit einer gutachtlichen Äußerung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme zu übermitteln. Hat sich diese nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen geäußert, so wird angenommen, dass sie gegen die Konzessionserteilung keinen Einwand hat.
(3) Vor Widerruf der Konzession eines Drittland-Versicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Schweizerische Aufsichtsbehörde anzuhören. Ergreift die FMA vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß § 284 Abs. 1 Z 3, so hat sie hiervon die Schweizerische Aufsichtsbehörde unverzüglich zu verständigen.
(4) Inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis. § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 14 Abs. 1 Z 1, 5, 6 und 8 und § 16 Abs. 2 Z 1 sind nicht anzuwenden. Die Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 zur Aufstellung einer Solvenzbilanz gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks entfällt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 19 VAG 2016 behandelt "Besondere Bestimmungen für die Schweizerische Eidgenossenschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.