§ 31
§ 31 Rechtswirkungen einer Bestandübertragung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 VAG 2016?
- Kernaussage§ 31 VAG 2016 behandelt "Rechtswirkungen einer Bestandübertragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Eintragung in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rechtswirkungen einer Bestandübertragung
§ 31. (1) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Unternehmen über.
(2) Soweit es sich um Versicherungsverträge über im Inland belegene Risiken handelt, hat das übernehmende Unternehmen oder die übernehmende Zweigniederlassung unverzüglich nach der Genehmigung durch die FMA den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen. Diese sind berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während derer sie von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt haben, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Das Versicherungsunternehmen hat dieses Recht den betroffenen Versicherungsnehmern mitzuteilen. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(3) Besteht die Gefahr, dass bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes zu Zwecken der Sanierung durch Kündigungen gemäß Abs. 2 die Interessen der anderen Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten verletzt werden, oder dient eine Übertragung des Bestandes ausschließlich der Strukturveränderung innerhalb eines Konzerns, ohne dass dadurch die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten beeinträchtigt werden, so hat die FMA auf Antrag die Kündigung auszuschließen.
(4) Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die eine Bestandübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 31 VAG 2016 behandelt "Rechtswirkungen einer Bestandübertragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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