§ 27
§ 27 Maßnahmen bei ungeeigneten Aktionären
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 VAG 2016?
- Kernaussage§ 27 VAG 2016 behandelt "Maßnahmen bei ungeeigneten Aktionären" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Besteht die Gefahr, dass Personen, die eine qualifizierte Beteiligung gemäß § 24 Abs. 1 halten, einen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Maßnahmen bei ungeeigneten Aktionären
§ 27. (1) Besteht die Gefahr, dass Personen, die eine qualifizierte Beteiligung gemäß § 24 Abs. 1 halten, einen Einfluss ausüben, der sich zum Schaden einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auswirkt, so hat die FMA die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß § 284, zu ergreifen. Der für den Sitz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen in erster Instanz zuständige Gerichtshof hat auf Antrag der FMA das Ruhen der Stimmrechte für die Aktien zu verfügen, die von den betreffenden Personen gehalten werden. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der betreffenden Personen festgestellt hat, dass die Gefahr nicht mehr besteht, oder wenn die Anteilsrechte von Dritten erworben wurden und für diesen Erwerb, soweit eine Anzeigepflicht gemäß § 24 Abs. 1 besteht, die Frist zur Untersagung des Erwerbes gemäß § 25 Abs. 5 abgelaufen ist. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn eine gemäß § 24 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige unterblieben ist. Wurden Anteilsrechte entgegen einer Untersagung gemäß § 25 Abs. 5 erworben, so ruhen die damit verbundenen Stimmrechte bis zu einer Feststellung der FMA, dass der Grund für die Untersagung nicht mehr besteht.
(3) Verfügt das Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 1 zweiter Satz, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 2 zweiter Satz hat die FMA bei dem gemäß Abs. 1 zweiter Satz zuständigen Gericht die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und die Aktionäre, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 27 VAG 2016 behandelt "Maßnahmen bei ungeeigneten Aktionären" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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