Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 9. April 2022RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 9a

§ 9a Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten

Fassung: 9. April 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9a VAG 2016?

  • Kernaussage§ 9a VAG 2016 behandelt "Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beabsichtigt die FMA, einem Unternehmen eine Konzession als Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu erteilen, dessen Geschäftsplan darauf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten

§ 9a. (1) Beabsichtigt die FMA, einem Unternehmen eine Konzession als Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu erteilen, dessen Geschäftsplan darauf hinweist, dass ein Teil seiner Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen soll, und weist dieser Geschäftsplan ferner darauf hin, dass diese Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sein dürften, so hat die FMA die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats hiervon zu unterrichten. Die Unterrichtung muss ausreichend detailliert sein, um eine ordnungsgemäße Bewertung zu ermöglichen.

(2) Die Unterrichtung durch die FMA gemäß Abs. 1 oder der FMA gemäß Art. 152a Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG lässt das Aufsichtsmandat der FMA unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9a VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 9a VAG 2016 behandelt "Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 9. April 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. April 2022
Fassung seit
9. April 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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