§ 167
§ 167 Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve
Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 167 VAG 2016?
- Kernaussage§ 167 VAG 2016 behandelt "Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vornehmen, um den besten Schätzwert...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve
§ 167. (1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vornehmen, um den besten Schätzwert zu berechnen.
(2) Für jede maßgebliche Währung wird die Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve auf den Spread zwischen dem möglichen Zinssatz für Vermögenswerte in einem Referenzportfolio für diese Währung und den Zinssätzen der maßgeblichen risikofreien Zinskurve für diese Währung gestützt. Das Referenzportfolio für eine Währung ist für die Vermögenswerte charakteristisch, die auf diese Währung lauten und von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die auf diese Währung lauten, zu bedecken.
(3) Der Betrag der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze entspricht 65 vH des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads. Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread wird als Differenz zwischen dem in Abs. 2 genannten Spread und dem Anteil des Spreads berechnet, der auf eine realistische Bewertung der erwarteten Verluste oder das unerwartete Kreditrisiko oder sonstige Risiken der Vermögenswerte zurückzuführen ist. Die Volatilitätsanpassung betrifft nur die maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve, die nicht durch Extrapolation ermittelt wurden. Die Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve beruht auf diesen angepassten risikofreien Zinssätzen.
(4) Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Abs. 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor Anwendung des Faktors von 65 vH um die Differenz zwischen dem im Hinblick auf das Risiko berichtigten Länder-Spread und dem doppelten Wert der im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spread erhöht, wenn diese Differenz positiv ausfällt und der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread höher als 85 Basispunkte ist. Die erhöhte Volatilitätsanpassung wird für die Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten angewandt, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden. Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread wird auf dieselbe Weise berechnet wie der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread für die Währung dieses Landes, beruht jedoch auf einem Referenzportfolio, das für die Vermögenswerte charakteristisch ist, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten abzudecken, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes verkauft werden und auf die Landeswährung lauten.
(5) Die Volatilitätsanpassung darf nicht für Versicherungsverpflichtungen angewendet werden, bei denen für die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts für diese Verpflichtungen eine Matching-Anpassung erfolgt.
(6) Abweichend von § 175 deckt die Solvenzkapitalanforderung nicht das Verlustrisiko für Basiseigenmittel aus Änderungen der Volatilitätsanpassung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 167 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 167 VAG 2016 behandelt "Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Mai 2020
- Fassung seit
- 1. Juli 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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