§ 263
§ 263 Prüfpflichten des Abschlussprüfers
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 263 VAG 2016?
- Kernaussage§ 263 VAG 2016 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Neben der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen folgende Prüfungen durchzuführen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfpflichten des Abschlussprüfers
§ 263. (1) Neben der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen folgende Prüfungen durchzuführen:
(2) Auf Ebene der Gruppe hat der Konzernabschlussprüfer oder, wenn gemäß § 245 UGB kein Konzernabschluss zu erstellen ist, der Abschlussprüfer folgende Prüfungen auf Ebene der Gruppe durchzuführen:
(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben im Rahmen der Vorlagepflicht gemäß § 272 UGB dem Abschlussprüfer alle gegenüber dem Unternehmen erlassene Bescheide der FMA vorzulegen. Überdies sind dem Abschlussprüfer alle Schreiben der FMA und an die FMA vorzulegen, sofern diese für eine sorgfältige Prüfung erforderlich sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 263 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 263 VAG 2016 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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Rückverweise
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