Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2018RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 135

§ 135 Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Lebensversicherungen

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 135 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 135 VAG 2016 behandelt "Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Lebensversicherungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, haben auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zur

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Lebensversicherungen

Interessenkonflikte und Anreize beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten

§ 135. (1) Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, haben auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zur

(2) Interessenkonflikte nach Abs. 1 sind solche, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihrer Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten oder zwischen ihren Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten untereinander, entstehen.

(3) Reichen die vom Versicherungsunternehmen getroffenen organisatorischen oder verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung von Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten riskiert wird, hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eindeutig auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger offenzulegen. Die Offenlegung hat je nach Status des Versicherungsnehmers so ausführlich zu sein, dass dieser seine Entscheidung über die Versicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.

(4) Versicherungsunternehmen dürfen in Verbindung mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten oder einer Nebendienstleistung eine Gebühr oder Provision nur zahlen oder erhalten und einen nichtmonetären Vorteil nur gewähren oder erhalten, wenn

(5) Die im Versicherungsvertrag über ein Versicherungsanlageprodukt vorgesehene Auswahl einer Veranlagung darf einem Versicherungsnehmer insbesondere nicht zu dem Zweck empfohlen werden, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an einem Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken. Dieses Verbot gilt auch für alle Angestellten und sonst im Versicherungsunternehmen tätigen Personen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 135 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 135 VAG 2016 behandelt "Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Lebensversicherungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2018 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Oktober 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

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