§ 260
§ 260 Abschlussprüfer
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 260 VAG 2016?
- Kernaussage§ 260 VAG 2016 behandelt "Abschlussprüfer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 333 Abs. 12 und 13
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt
Abschlussprüfer
Wahl des Abschlussprüfers
§ 260. (1) Die Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA unverzüglich anzuzeigen:
(1a) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften sind als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Prüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschlussgründe liegen insbesondere vor, wenn eine gemäß Abs. 1 Z 2 namhaft gemachte Person
(2) Die Ausschlussgründe gemäß § 271a Abs. 1 bis 4 UGB sind auf Abschlussprüfer von Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und auf Abschlussprüfer von Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
(2a) § 271a Abs. 5 bis 7 UGB ist bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 2 Nr. 13 lit. c der Richtlinie 2006/43/EG sowie Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen sinngemäß anzuwenden.
(2b) Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Die FMA kann bei Verdacht des Vorliegens von Ausschlussgründen und im Rahmen stichprobenartiger Überprüfungen vom Abschlussprüfer alle zur Beurteilung des Vorliegens von Ausschlussgründen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
(3) Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 UGB stellen. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund – insbesondere nach einem Vorgehen gemäß Abs. 2b – erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen eines Monats nach dem Tag zu stellen, an dem die FMA davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
(4) War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits für das dem Jahr seiner Wahl vorangegangene Geschäftsjahr vom Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 248 Abs. 2 Z 4 oder Abs. 4 Z 3 für dieses Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Abs. 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 260 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 260 VAG 2016 behandelt "Abschlussprüfer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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