§ 289
§ 289 Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 289 VAG 2016?
- Kernaussage§ 289 VAG 2016 behandelt "Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA kann von EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen, die im Inland Versicherungstätigkeiten ausüben, die Vorlage aller Unterlagen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
§ 289. (1) Die FMA kann von EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen, die im Inland Versicherungstätigkeiten ausüben, die Vorlage aller Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob dieser Geschäftsbetrieb mit den für diese Unternehmen für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs im Einklang steht. Dies schließt nicht die Verpflichtung der EWR-Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigen.
(2) Verletzt ein EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen, das im Inland Versicherungstätigkeiten ausübt, die für diese Unternehmen für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften oder die anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs und gefährdet es dadurch die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten, so hat die FMA dieses Unternehmen aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Diese Aufforderung ergeht nicht in Form eines Bescheides. Gleichzeitig hat die FMA den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mitzuteilen.
(3) Kommt das EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen der Aufforderung gemäß Abs. 2 nicht nach, so hat die FMA dies der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen und diese zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu ergreifen.
(4) Ergreift die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats keine Maßnahmen oder erweisen sich ihre Maßnahmen als unzureichend oder unwirksam, so hat die FMA unter Anwendung des § 275 die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen zu treffen. Soweit erforderlich kann die FMA den Abschluss von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen durch die Zweigniederlassung oder den Dienstleistungsverkehr untersagen. Vor Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen. Darüber hinaus kann die FMA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.
(5) Ist eine Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr für die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten dringend erforderlich, so hat die FMA ohne Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 unter Anwendung des § 275 die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das EWR-Versicherungsunternehmen zu treffen. Dies schließt auch die Untersagung des Abschlusses von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen durch die Zweigniederlassung oder den Dienstleistungsverkehr mit ein. Nach Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen.
(6) Die FMA kann nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten und zum Schutz der Rechte der Verbraucher notwendigen Maßnahmen gegenüber EWR-Versicherungsunternehmen treffen, die durch eine Zweigniederlassung oder den Dienstleistungsverkehr Versicherungsvertriebstätigkeiten im Inland ausüben, wenn diese Tätigkeiten
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 289 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 289 VAG 2016 behandelt "Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Oktober 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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