§ 219
§ 219 Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 219 VAG 2016?
- Kernaussage§ 219 VAG 2016 behandelt "Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen der § 217 und § 218 sind nicht mehr anwendbar, wenn
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen
§ 219. (1) Die Bestimmungen der § 217 und § 218 sind nicht mehr anwendbar, wenn
(2) Beschließt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in dem in Abs. 1 Z 1 genannten Fall nach Konsultation des Aufsichtskollegiums, das Tochterunternehmen nicht mehr in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, so hat sie dies der betroffenen Aufsichtsbehörde und dem Mutterunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Für die laufende Einhaltung der in § 215 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Bedingungen ist das Mutterunternehmen verantwortlich. Wenn eine Bedingung nicht erfüllt ist, so hat es dies unverzüglich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der für die Beaufsichtigung des betreffenden Tochterunternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Das Mutterunternehmen mit Sitz im Inland hat der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einen Plan vorzulegen, in dem darzulegen ist, wie die erneute Einhaltung innerhalb einer angemessenen Frist sichergestellt wird.
(4) Unbeschadet des Abs. 3 hat sich die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde mindestens einmal jährlich davon zu vergewissern, dass die in § 215 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. Eine solche Überprüfung hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auch auf Antrag einer betroffenen Aufsichtsbehörde vorzunehmen, wenn diese erhebliche Zweifel an der kontinuierlichen Erfüllung dieser Bedingungen hat. Stellt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bei dieser Überprüfung Schwachstellen fest, hat sie das Mutterunternehmen zur Vorlage eines Plans aufzufordern, in dem darzulegen ist, wie die erneute Einhaltung innerhalb einer angemessenen Frist sichergestellt wird.
(5) Stellt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation des Aufsichtskollegiums fest, dass der in den Abs. 3 oder 4 genannte Plan unzureichend ist oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist umgesetzt wird, so gelten die in § 215 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Bedingungen als nicht mehr erfüllt. Die FMA hat dies unverzüglich der betroffenen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(6) Stellt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation des Aufsichtskollegiums fest, dass die Durchführung des in den Abs. 3 oder 4 genannten Plans eine erneute Einhaltung der Bedingungen gemäß § 215 erwarten lässt, so hat sie diesen Plan zu genehmigen. Das Mutterunternehmen hat spätestens unverzüglich nach Ablauf der in diesem Plan festgelegten Frist der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass alle Bedingungen gemäß § 215 wieder erfüllt sind. Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat nach Konsultation des Aufsichtskollegiums mit Bescheid festzustellen, dass die in § 215 genannten Bedingungen für die Anwendung der § 217 und § 218 erfüllt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 219 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 219 VAG 2016 behandelt "Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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