§ 335
§ 335 Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung der Einführung von Solvabilität II
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 335 VAG 2016?
- Kernaussage§ 335 VAG 2016 behandelt "Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung der Einführung von Solvabilität II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bis zum 1. Jänner 2016 einstellen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung der Einführung von Solvabilität II
§ 335. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bis zum 1. Jänner 2016 einstellen und ihr Portfolio ausschließlich mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, unterliegen bis zu den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten nicht dem 1. bis 5. Hauptstück und dem 8. bis 11. Hauptstück wenn:
(2) Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die unter
(3) Abs. 1 und 2 sind nur unter den folgenden Bedingungen anzuwenden:
(4) Die FMA hat eine Liste der betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu erstellen und den anderen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(5) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Jänner 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in jährlichen oder geringeren Abständen die Informationen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) zu übermitteln haben, pro Finanzjahr um zwei Wochen, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Jänner 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Jänner 2020 endet.
(6) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Jänner 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß der Durchführungsverordnung erstellen und veröffentlichen müssen, pro Finanzjahr um zwei Wochen, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Jänner 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Jänner 2020 endet.
(7) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Jänner 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vierteljährlich die Informationen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) zu übermitteln haben, pro Finanzjahr um eine Woche, und zwar von maximal 8 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Jänner 2016, aber vor dem 1. Jänner 2017 enden und auf 5 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Jänner 2019, aber vor dem 1. Jänner 2020 enden.
(8) Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend für beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften mit der Maßgabe auf Gruppenebene, dass die in Abs. 5 bis 7 genannten Fristen jeweils um sechs Wochen verlängert werden.
(9) Bis zum 31. Dezember 2025 werden Basiseigenmittelbestandteile in die Tier 1 Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
(10) Bis zum 31. Dezember 2025 werden Basiseigenmittelbestandteile in die Tier 2 Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch Art. 5 Z 3, BGBl. I Nr. 76/2018)
(12) Ungeachtet von § 174, § 175 Abs. 3 und des § 178 Abs. 1 bis 4 gilt:
(13) Ungeachtet von § 174, § 175 Abs. 3 und § 178 Abs. 1 bis 4 werden die Standardparameter, die für Aktien, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen am oder vor dem 1. Jänner 2016 erworben hat, bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option gemäß § 180 zu verwenden sind, als gewichtete Mittelwerte berechnet und zwar aus
(14) Ungeachtet von § 279 Abs. 2 zweiter Satz und unbeschadet von § 279 Abs. 3 werden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zwar am 31. Dezember 2015 über Eigenmittel in dem gemäß § 73b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 erforderlichen Ausmaß verfügen, die aber die Solvenzkapitalanforderung im ersten Jahr der Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, von der FMA verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der anrechenbaren Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2017 sichergestellt ist. Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt der FMA alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor. In diesem sind die Maßnahmen, die zur Aufbringung der anrechenbaren Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils getroffen werden, um die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sicherzustellen, sowie der hierbei erzielte Fortschritt darzustellen. Die FMA hat mit Bescheid die Verlängerung zurückzunehmen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechenbaren Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.
(15) Die FMA kann dem obersten Mutterversicherungsunternehmen oder Mutterrückversicherungsunternehmen während des Zeitraums bis zum 31. März 2022, die Anwendung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells zu genehmigen, wenn das Unternehmen und das oberste Mutterunternehmen im selben Mitgliedstaat ansässig sind und der betreffende Teil einen eigenständigen Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich vom Rest der Gruppe unterscheidet.
(16) Ungeachtet von § 202 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz sind auf Gruppenebene Abs. 9 bis 12 und § 336 bis § 338 sinngemäß anzuwenden. Wenn die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die für die bereinigte Solvabilität gemäß § 86e des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 geltenden Bestimmungen erfüllen, nicht aber die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, gelten auf Gruppenebene ungeachtet der § 202 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 die Übergangsbestimmungen nach Abs. 14 sinngemäß.
(17) Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2017 einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anordnen, dass die prozentuellen Grenzwerte gemäß § 193 Abs. 3 ausschließlich auf eine mit der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung anzuwenden sind.
(18) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen den Anteil eines Kapitalaufschlages und die Auswirkung von unternehmensspezifischen Parametern, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 181 Abs. 1 anzuwenden hat, auf den Betrag der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2020, nicht gesondert im Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 veröffentlichen.
(19) Abweichend von § 280 Abs. 2 und 3 und § 285 Abs. 1 Z 4 haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die am 31. Dezember 2015 § 73b Abs. 1 erster Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 erfüllen, aber nicht ausreichende anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung halten, § 193 bzw. § 194 spätestens ab dem 31. Dezember 2016 einzuhalten. Kommt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen § 193 bzw. § 194 innerhalb dieses Zeitraums nicht nach, so hat die FMA die Konzession gemäß § 285 zu entziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 335 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 335 VAG 2016 behandelt "Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung der Einführung von Solvabilität II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. November 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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