§ 159
§ 159 Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 159 VAG 2016?
- Kernaussage§ 159 VAG 2016 behandelt "Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht der Summe aus
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen
§ 159. (1) Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht der Summe aus
(2) Bei der Berechnung ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in homogene Risikogruppen zu segmentieren, die zumindest nach Geschäftsbereichen getrennt sind.
(3) Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen jedoch anhand von Finanzinstrumenten, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, verlässlich nachgebildet werden, so ist abweichend von Abs. 1 zweiter Satz der Wert der mit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente zu bestimmen.
(4) Bei der Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen sind überdies sonstige Aspekte zu berücksichtigen:
(5) Für die Zwecke der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist von einem Notstand gemäß § 92 Abs. 5 auszugehen, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 159 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 159 VAG 2016 behandelt "Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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