Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 284

§ 284 Maßnahmen bei Gefahr für die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 284 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 284 VAG 2016 behandelt "Maßnahmen bei Gefahr für die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei einer fortgesetzten Verschlechterung der Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens kann die FMA befristete Maßnahmen anordnen,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Maßnahmen bei Gefahr für die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten

§ 284. (1) Bei einer fortgesetzten Verschlechterung der Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens kann die FMA befristete Maßnahmen anordnen, soweit diese zur Abwendung einer Gefahr für die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten, insbesondere für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen oder zur Sicherstellung der sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen notwendig sind. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und den Grad und die Dauer der Verschlechterung der Solvabilität des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widerspiegeln. Diese Maßnahmen treten spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft. Hierzu kann die FMA insbesondere

(2) Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Abs. 1 kann die FMA mit Verordnung den von einem Versicherungsunternehmen in bestehenden Versicherungsverträgen vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen einschränken:

(3) Wenn eine Gefahr im Sinne des Abs. 1 nicht anders abgewendet werden kann, so kann die FMA einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Übertragung des Bestandes an Versicherungsverträgen gemäß § 28 zu angemessenen Bedingungen auf ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anordnen. Die FMA hat diese Entscheidung, wenn es dem Zustandekommen der Bestandübertragung dient, im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer anderen Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet mit der Einladung kundzumachen, die Bereitschaft, den Bestand zu übernehmen, dem Versicherungsunternehmen oder der FMA mitzuteilen.

(4) Personen, die zum Regierungskommissär (Abs. 1 Z 2) bestellt werden, haben die Anforderungen gemäß § 120 Abs. 2 Z 1 und 2 zu erfüllen. Die FMA hat als Regierungskommissär eine fachkundige Person zu bestellen, die insbesondere dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehören kann. Dem Regierungskommissär stehen alle aufsichtsbehördlichen Rechte gemäß § 272 zu. Er kann dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Abwendung einer Gefahr oder zur Sicherstellung gemäß Abs. 1 die Vornahme bestimmter Geschäfte untersagen. Für seine Tätigkeit steht ihm und einem allenfalls gemäß Abs. 5 bestellten Stellvertreter eine angemessene Gebühr zu.

(5) Die FMA kann auf Antrag des gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.

(6) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 4 oder ein Stellvertreter nach Abs. 5 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA insbesondere die nach dem Sitz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA insbesondere einen Rechtsanwalt oder einen Wirtschaftstreuhänder vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.

(7) Die dem Bund durch Maßnahmen nach Abs. 1 bis 6 entstehenden Kosten sind von den betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu ersetzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 284 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 284 VAG 2016 behandelt "Maßnahmen bei Gefahr für die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2018
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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