§ 119
§ 119 Interne Revisions-Funktion
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 119 VAG 2016?
- Kernaussage§ 119 VAG 2016 behandelt "Interne Revisions-Funktion" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine wirksame interne Revisions-Funktion einzurichten. Diese hat die Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Interne Revisions-Funktion
§ 119. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine wirksame interne Revisions-Funktion einzurichten. Diese hat die Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftsbetriebes des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und der anderen Bestandteile des Governance-Systems zu prüfen.
(2) Die interne Revisions-Funktion hat objektiv und von anderen operativen Tätigkeiten unabhängig zu sein. Sie hat alle Feststellungen und Empfehlungen dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren mitzuteilen. Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat hat zu beschließen, welche Maßnahmen auf Grund der Feststellungen zu ergreifen sind und hat die Durchführung dieser beschlossenen Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 und den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) hat die interne Revisions-Funktion die Inhalte des Prüfplanes und wesentliche Feststellungen und Empfehlungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 119 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 119 VAG 2016 behandelt "Interne Revisions-Funktion" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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