§ 94
§ 94 Betriebliche Kollektivversicherung: Mitteilungspflichten
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 94 VAG 2016?
- Kernaussage§ 94 VAG 2016 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Arbeitgeber und die Versicherten haben dem Versicherungsunternehmen sämtliche für die Berechnung der Prämien und der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Betriebliche Kollektivversicherung: Mitteilungspflichten
§ 94. (1) Der Arbeitgeber und die Versicherten haben dem Versicherungsunternehmen sämtliche für die Berechnung der Prämien und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Versicherungsvertrag festzulegen.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden Versicherten ein Konto, aufgeteilt nach Prämien des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, zu führen.
(2a) Die Informationen gemäß Abs. 3 bis 6 müssen
(3) Der Arbeitgeber hat diejenigen natürlichen Personen, die zum Beitritt zu einem Versicherungsvertrag berechtigt sind, vor Einbeziehung in den Versicherungsvertrag über Folgendes zu informieren:
(3a) Das Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß Abs. 3 benötigt.
(3b) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen:
(4) Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über
(5) Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres sowie die einbehaltenen Kosten zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2 sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. Die Pensionsleistung darf erst mit Ende des dritten Monats, nach dem die Information über eine Kürzung der Pensionsleistung dem Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt wurde, gekürzt werden.
(6) Das Versicherungsunternehmen hat
(7) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Abs. 4 Z 7 sowie den Inhalt der Information gemäß Abs. 3a und den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 3b, 4, 5 und 6 durch Verordnung festzulegen, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
(8) Das Versicherungsunternehmen hat einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile der versicherungsmathematischen Grundlagen zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall und auf Antrag eines Versicherten oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Abs. 4 bis 6 erforderlich sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 94 VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 94 VAG 2016 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:29
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.