§ 109a
§ 109a Meldung von Verstößen
Fassung: 9. April 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 109a VAG 2016?
- Kernaussage§ 109a VAG 2016 behandelt "Meldung von Verstößen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Angestellten unter Wahrung der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Meldung von Verstößen
§ 109a. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Angestellten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und der technischen Standards (EU) oder eines auf Basis dieser Verordnungen erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen gemäß § 273a Abs. 2 Z 2 und 3 entsprechen. § 273a Abs. 3 gilt sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 109a VAG 2016 in einfachen Worten?
§ 109a VAG 2016 behandelt "Meldung von Verstößen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. April 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. April 2022
- Fassung seit
- 9. April 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)
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Verweise
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