Bundesgesetze

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

VAG 2016BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 26. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009095 · BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 92

§ 92 Lebensversicherung

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 92 VAG 2016?

  • Kernaussage§ 92 VAG 2016 behandelt "Lebensversicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat die Lebensversicherung auf Grund einer gemäß §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Lebensversicherung

Allgemeine Bestimmungen für die Lebensversicherung

§ 92. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat die Lebensversicherung auf Grund einer gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession (Z 19 bis 22 der Anlage A) betreiben, haben der FMA die versicherungsmathematischen Grundlagen, die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden,

(2) Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis § 108i EStG 1988 ist mit den versicherungsmathematischen Grundlagen auch eine detaillierte Darstellung des Modells, mit dessen Hilfe das Risiko der Kapitalanlage kontrolliert und gesteuert wird, einschließlich der verwendeten Parameter, der FMA vorzulegen. Außerdem hat das Versicherungsunternehmen das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses Modells im Hinblick auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des Kapitalanlagerisikos einzuholen, wenn es das Kapitalanlagerisiko nicht durch eine von einem zum Garantiegeschäft zugelassenen Dritten gegebene Kapitalgarantie abdeckt. Der verantwortliche Aktuar hat auf Basis dieses Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind gemeinsam mit den versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen. Jede Änderung oder Ergänzung des Gutachtens des unabhängigen Sachverständigen ist vom verantwortlichen Aktuar zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung und das ergänzte oder geänderte Gutachten sind ebenfalls der FMA vorzulegen.

(3) Die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten und insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.

(4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muss den Versicherungsnehmern ein angemessener Teil des Überschusses zugutekommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und welche Informationen den Versicherungsnehmern zu liefern sind. Insbesondere kann die FMA einen Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinnbeteiligung verlangen und nähere Bestimmungen für diesen Nachweis festlegen.

(5) Die der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. In Ausnahmefällen dürfen noch nicht erklärte Beträge der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung aufgelöst werden, um im Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten einen Notstand abzuwenden. Das Versicherungsunternehmen hat diese Verwendung der FMA unverzüglich anzuzeigen und die Gründe für das Vorliegen eines Notstandes nachzuweisen.

(6) Versicherungsunternehmen haben Unterlagen über die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung verwendeten Grundlagen und Methoden am Sitz des Unternehmens zur Einsichtnahme aufzulegen. Schriftliche Informationen hierüber sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(7) Die FMA kann mit Verordnung einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festsetzen, um die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten in den Fällen des § 159 Abs. 2 und 3 VersVG zu wahren.

(8) Die Österreichische Gesundheitskasse ist verpflichtet, die Todesfallmeldungen gemäß § 360 Abs. 5 ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten an Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung betreiben, weiterzuleiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 92 VAG 2016 in einfachen Worten?

§ 92 VAG 2016 behandelt "Lebensversicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juni 2019
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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