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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen.
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
Abschnitt I.
Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen.
(§§ 1 bis 11 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186:)
§ 1. (1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
§ 2
§ 2
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 3
§ 3
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 4
§ 4
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 5
§ 5
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 6
§ 6
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 7
§ 7
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 8
§ 8
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 9
§ 9
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 10
§ 10
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 11
§ 11
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 12
§ 12 Inländische Gerichtsbarkeit
Fassung: 1. Mai 1983 bis laufend
Abschnitt II.
Inländische Gerichtsbarkeit
§ 12. Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gegeben, wenn
§ 13
§ 13 Todeserklärung.
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Abschnitt III.
Todeserklärung.
(§§ 1, 2, 3, 4,6, § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 129:)
§ 13. Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
§ 14
§ 14
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 15
§ 15
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 16
§ 16
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 17
§ 17
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 18
§ 18
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
§ 19
§ 19
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 20
§ 20
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 21
§ 21 Beweisführung des Todes.
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
Abschnitt IV.
Beweisführung des Todes.
(§ 10 des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 129:)
§ 21. (1) Wenn der Beweis des Todes eines Verschollenen nicht durch öffentliche Urkunden herzustellen ist, so kann bei dem in § 13 bezeichneten Gerichte der Beweis des Todes geführt und der Ausspruch erwirkt werden, daß dieser Beweis als hergestellt anzusehen ist.
(2) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und der §§ 14 bis 16 Anwendung.
(3) Findet das Gericht das Ansuchen um Beweisführung des Todes zur Einleitung des weiteren Verfahrens geeignet, so hat es ein Edikt zu erlassen, auf welches die Bestimmungen des § 18 mit der Änderung Anwendung finden, daß die Ediktalfrist nach Ermessen des Gerichtes, jedoch nicht auf kürzere Zeit als drei Monate festzusetzen ist.
(4) Gleichzeitig mit dem Erlassen des Edikts hat das Gericht einen Kurator zu bestellen; das Gericht kann jedoch davon absehen, wenn nach den Umständen des Falles eine Vertretung des Verschollenen in dem Verfahren entbehrlich ist.
(5) Die Aufnahme der Beweise kann vor dem Ablauf der Ediktalfrist stattfinden.
(6) Vor der Entscheidung hat das Gericht die Parteien über die Ergebnisse der Beweisführung zu vernehmen.
(7) Wird der Beweis des Todes als hergestellt erkannt, so ist in der Entscheidung der Tag anzugeben, von welchem bewiesen ist, daß er der Todestag ist, beziehungsweise, daß der Verschollene ihn nicht überlebt hat, in dem letzteren Falle hat dieser Tag als Todestag zu gelten.
§ 22
§ 22
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 23
§ 23 Aufhebung und Berichtigung der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
Abschnitt V.
Aufhebung und Berichtigung der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.
(§§ 10a, 10b und 10c des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 129:)
§ 23. (1) Ist der Verschollene nach der Todeserklärung noch am Leben oder ist er an einem anderen Tag als an dem in der Todeserklärung angegebenen vermuteten Todestag (§ 19) gestorben, so kann der für tot Erklärte oder wer sonst an der Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung ein rechtliches Interesse hat, ferner in Wahrung öffentlicher Interessen die Staatsanwaltschaft bei dem Gerichte, das die Todeserklärung in erster Instanz ausgesprochen hat, die Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung beantragen.
(2) Das Gericht (§ 13 Abs. 2) entscheidet über den Antrag unter Beobachtung der Vorschriften der §§ 14 und 15 durch Beschluß.
(3) Der Staatsanwaltschaft ist vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung wirkt für und gegen alle Beteiligten.
(Zu Abs. 1 und 3: § 56 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.)
§ 24
§ 24
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 25
§ 25
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 26
§ 26 Inkrafttreten. Übergangs- und Schlußvorschriften.
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
Abschnitt VI.
Inkrafttreten. Übergangs- und Schlußvorschriften.
§ 26. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Gesetz vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, entsprechen, sind am 1. März 1883 in Wirksamkeit getreten und es sind die in diesem Zeitpunkt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie Gegenstände desselben abweichend regelten, außer Kraft getreten.
(2) Die durch das Gesetz vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 129, über Änderungen des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, vorgenommenen Änderungen sind am 20. April 1918 in Kraft getreten. Sie finden auch auf ein Verfahren Anwendung, das an diesem Tage bereits anhängig war. Die Aufhebung oder Berichtigung einer Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes nach den §§ 23 bis 25 ist zulässig, auch wenn die Todeserklärung oder die Entscheidung über die Beweisführung des Todes an diesem Tage bereits rechtskräftig war. (Artikel II des Gesetzes vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 129.)
§ 27
§ 27
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 27a
§ 27a
Fassung: 13. Dezember 2003 bis laufend
§ 28
§ 28
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
§ 29
§ 29
Fassung: 27. Januar 1951 bis laufend
Art. 31
Art. 31 Justizverwaltungsmaßnahmen
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Justizverwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 13, 18 und 27a, BGBl. Nr. 23/1951)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.