Beurkundung

Eine Formvorschrift, die dazu dient, besonders wichtige rechtliche Vorgänge, zB Verträge über Grundstücke, einwand- und zweifelsfrei festzuhalten. Die Beurkundung erfolgt durch einen Notar. Dieser muß sich zunächst Gewißheit über die Personalien der Vertragspartner verschaffen, ferner darüber, daß diese auch voll geschäftsfähig sind. Alsdann hat er den Vertrag in allen Einzelheiten mit den Parteien zu erörtern und ihn so, wie sie ihn schließen, zu protokollieren.

Quellen

http://www.rechtslexikon.net/d/beurkundung/beurkundung.htm 18.09.2014

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