Afterpfand
Afterpfand bezeichnet im Sachenrecht das Weiterverpfänden eines Pfandes an einen Dritten ”(Afterpfandgläubiger)”. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 454 f., 460 ABGB. Der Afterpfandgläubiger darf das Pfandrecht an Stelle des ersten Pfandgläubigers zur Befriedigung seiner eigenen Forderung gelten machen. Dementsprechend darf der Eigentümer des Pfandes, sofern er von der Weiterverpfändung erfahren hat, seine Schuld gegenüber …