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Übereignung

Übertragung von Eigentum. Dazu gehört immer ein Vertrag zwischen dem alten Veräußerer und dem neuen Eigentümer Erwerber, der bei Grundstücken als Auflassung bezeichnet wird. Bei beweglichen Sachen muß in der Regel außerdem eine Übergabe der Sache erfolgen, bei Grundstücken die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch Umschreibung. Die Übereignung darf nicht mitdem sogenannten Verpflichtungsgeschäft verwechselt werden, auf Grund dessen sie erfolgt zum Beispiel einem Kaufvertrag. Sie ist ein von diesem unabhängiges, selbständiges Rechtsgeschäft.

Ist die Übertragung des Eigentums an einer Sache. Sie ist als abstraktes sachenrechtliches Verfügungsgeschäft Rechtsgeschäft von dem zugrunde liegenden kausalen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft z. B. Kauf strengzu unterscheiden, wenngleich sie zumeist, vor allem beiden Geschäften des täglichen Lebens, mitdiesem zusammenfällt.

Siehe auch

Eigentumsübertragung

Quellen

http://www.rechtslexikon.net/d/uebereignung/uebereignung.htm

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