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- Zu welchem Zweck können Wohnungseigentums-Objekte verwendet werden?
In der schriftlichen Vereinbarung der Wohnungseigentümer, dem sog. Wohnungseigentumsvertrag, dem ein entsprechendes Nutzwertgutachten zugrunde liegt, wird festgehalten, zu welchem Zweck das jeweilige WE-Objekt genutzt werden darf. Diese wohnungseigentumsrechtliche Widmung kann z.B.
- zu Wohnzwecken,
- zu Wohnzwecken und zu Geschäftstätigkeiten, die gewöhnlich in einer Wohnung ausgeübt werden,
- zu (allgemeinen) Geschäftszwecken,
- zu bestimmten Geschäftszwecken,
- als Garage oder als KFZ-Abstellplatz erfolgen.
Das Wohnungseigentum ergibt sich aus dem Grundbuchauszug. Die Verträge können im Grundbuch des jeweiligen Bezirksgerichts eingesehen werden.