Sache

Eine Sache ist in den meisten Rechtsordnungen ein als Rechtsobjekt den Personen als Rechtssubjekten gegenüberstehender Gegenstand. Kurzum: Eine Sache ist grundsätzlich alles, was Objekt von Rechten sein kann.

§ 285 ABGB normiert: „Alles, was von der Person verschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.“

Tiere

„Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen“ (§ 285a ABGB).

Körperliche Sachen

Körperliche Sachen sind Sachen, die man mit den Sinnen wahrnehmen kann, auch wenn man technische Hilfsmittel (z. B. Messwerkzeug) benötigt, um sie wahrnehmbar zu machen.

Unkörperliche Sachen

Unkörperliche Sachen sind alle nicht wahrnehmbaren Sachen. Darunter fallen z. B. Forderungen bzw. Rechte.

Bewegliche Sachen – unbewegliche Sachen

Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, sind bewegliche Sachen (veraltet: Fahrnis); andere Sachen sind unbeweglich. Sachen, die eigentlich beweglich sind, aber im rechtlichen Sinn als unbeweglich gelten, sind solche, die ein Zubehör einer unbeweglichen Sache darstellen (§ 293 ABGB).

Zur Einteilung der Sachen nach österreichischem Recht siehe näher Sachenrecht.

Siehe auch

  • Sachschaden
  • Sachbeschädigung

Quellen

https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#%C3%96sterreich, 14.06.2021

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0„.

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