Mit dem Constitutum possessorium (lat.) (auch Besitzauftragung, Besitzkonstitut bezeichnet) versteht man die Handlung, durch welche ein Besitzer zu erkennen gibt, dass er fortan nicht mehr für sich, sondern im Namen eines Anderen als dessen Stellvertreter (Detentor) die Sache innehaben will.
Auf diese Weise kann der Besitz ohne körperliche Übergabe übertragen werden und der Besitzer wird zum Inhaber.
Es handelt sich dabei um eine Übergabe durch Erklärung (§ 428 ABGB).
Abgrenzung / Andere Fälle der Übergabe durch Erklärung
- Besitzauflassung (traditio brevi manu): Die Sache befindet sich bereits beim Erwerber und der Inhaber wird Besitzer. Dieser Vorgang muss jedoch nachweisbar sein.
- Bei einem „antizipierten“ Besitzkonstitut erfolgt der Übertragungsakt, bevor der Veräußerer die Sache erlangt.
Beispiel
A verkauft eine ihm gehörige Sache und übernimmt bis zur Abholung durch B die Sache. A übernimmt daher die Verwahrung der nun dem B (also dem Käufer) gehörige Sache für dessen Rechnung.
Siehe auch
- Traditio brevi manu
- Besitzkonstitut
Quellen
- § 428 1. Halbsatz ABGB