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Wegnahme

Mit Wegnahme wird der Bruch fremden Gewahrsams gegen den Willen des Berechtigten mögl. Einverständnis des Berechtigten berücksichtigen und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen, Gewahrsams bezeichnet.

Quellen

http://www.lexexakt.de/glossar/wegnahme.php 31.10.2014

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