Mit Wegnahme wird der Bruch fremden Gewahrsams gegen den Willen des Berechtigten mögl. Einverständnis des Berechtigten berücksichtigen und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen, Gewahrsams bezeichnet.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/wegnahme.php 31.10.2014