(antezipierte Übereignung): die vorweggenommene Übereignung einer beweglichen Sache. Der Übereignende muss die zu übereignende bewegliche Sache zunächst selbst erwerben und vereinbart für den Fall, dass dies erfolgt, bereits im Voraus die Übereignung an einen Dritten.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/antizipierte-%C3%BCbereignung/antizipierte-%C3%BCbereignung.htm