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Verarbeitung

Die Verarbeitung lat”specificatio”, auch ‘Verarbeiten, klärt im Sachenrecht die Änderung der Eigentumsverhältnisse, die durch Verfahrenstechnik notwendig wird.

Im Gegensatz zum Zubehör kann man in den deutschsprachigen Rechtsordnungen an verarbeiteten Stoffen oder Dingen kein eigenständiges Eigentum mehr haben, nur an dem Ding, das durch die Verarbeitung hergestellt wurde. Ob der Verarbeiter Eigentümer wird oder der Eigentümer des Rohmaterials sein Eigentum behält, richtet sich danach, ob die Arbeit der Umgestaltung der Sache wertvoller ist als die Sache selbst. So kann man keine Eigentumsrechte mehr an Ton haben, der zu Ziegeln verarbeitet wurde. Ebenso verliert der Eigentümer von Gerste sein Eigentum daran, wenn diese zu Malz verarbeitet wird.

Geschichtliche Entwicklung

Die Lösung der Frage, ob dem Verarbeiter oder dem Eigentümer des Rohmaterials die neu hergestellte Sache gehören sollte, wurde erst seit Ende des 18. Jahrhunderts am Wert der Arbeit gemessen.

Im klassischen Römisches Recht|römischen Recht wurde die Frage weniger anhand juristischer Argumentation oder, wie in den heutigen Rechtsordnungen, wirtschaftlicher Betrachtungsweise gelöst, sondern danach, ob das Wesen einer Sache von der äußeren Gestalt lat. ”forma” oder dem Rohstoff lat. ”materia” abhängt.
Die Rechtsschule der Sabinianer und Prokulianer Prokulianer sprach sich im Anschluss an die Philosophie des Aristoteles für die äußere Gestalt aus, das Eigentum stand also dem Verarbeiter zu. Die andere große Sabinianer und Prokulianer|Rechtsschule folgte der philosophischen Lehre der Stoa, wonach der Rohstoff das Wesen einer Sache ausmacht, mit der Folge, dass das Eigentum an der verarbeiteten Sache beim Eigentümer des Rohstoffs blieb.

Unter Justinian wurde der Streit dahin gelöst, dass bei nicht in den Rohstoff zurückführbaren Sachen das Eigentum dem Verarbeiter zufiel. Beispiele dafür waren Trauben, die zu Wein verarbeitet wurden. Konnte die Sache hingegen in das Rohmaterial zurückgeführt werden, z.B. eine Bronzestatue durch Einschmelzen, blieb das Eigentum an der neu hergestellte Sache beim Materialeigentümer.

Literatur

  • Sokolwski, Die Philosophie im Privatrecht I, 1902, S. 69 ff.
  • Heinrich Honsell, Römisches Recht, 3. Auflage, Berlin u.a. 1994, § 21 VII, S. 59 f.
  • Dolezalek, Plädoyer für Einschränkung des § 950 BGB, AcP 195 1995, 392 ff.

Rechtsgrundlagen

  • Österreich: §§ 414ff ABGB ” Viertes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigentum Eigenthumes durch Zugehör. II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt”

Siehe auch

  • Verbindung
  • Vermischung

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Verarbeitung_Recht 10.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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