Verschaffungsanspruch

Öffentliche Einrichtung

Mit Verschaffunganspruch wird ein öffentlich-rechtlicher Anspruch eines Bürgers auf Verschaffung von Zugang zu einer privatrechtlich betriebenen öffentlichen Einrichtung bezeichnet.

Das wird relevant wenn eine öffentliche Einrichtung von einer juristischen Person des Privatrechts betrieben wird. Hier richtet sich die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses zwischen Einrichtung und Bürger auf jeden Fall nach dem Privatrecht. Der Bürger hat aber gegenüber der zuständigen Verwaltung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verschaffung von Zugang.

Zivilverfahrensrecht

Zur Sicherung obligatorischer Verschaffungsansprüche steht die Streitanmerkung nicht zur Verfügung. Das gilt insbesondere für Ansprüche, die sich auf den Titel des Schadenersatzes stützen.

Immobilien & Liegenschaften

Der bloße Kaufvertrag hinsichtlich einer dem Gemeinschuldner gehörenden Immobilie verschafft sohin dem Käufer noch nicht das Eigentum an dieser, sondern nur einen Verschaffungsanspruch. Auch eine Benützung der Immobilie durch den Käufer ändert rechtlich daran nichts. Der Anspruch des Käufers einer Liegenschaft auf Verschaffung des Eigentums wird durch die Konkursforderung in eine Geldforderung auf das Interesse umgewandelt und muss sich daher der Käufer, welcher voraus geleistet hat, letztlich mit der Konkursquote begnügen.

Erbrecht

Die aus einem Erbteilungsübereinkommen abgeleiteten Ansprüche sind sogenannte Verschaffungsansprüche, mit welchen eine Leistung aus der Masse begehrt, also gerade die Zugehörigkeit des Leistungsgegenstandes zur Masse behauptet wird.

Der Legatar, der nur einen Verschaffungsanspruch hat, ist im Konkurs des Erben, dem der Nachlaß bereits eingeantwortet ist, nicht aussonderungsberechtigt.

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